|
Relevante Gesetze
Ob Sie einen Schatz behalten dürfen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eigentlich recht klar geregelt. Nach Paragraf 984 "Sachenrecht" gilt: "Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war."
Das bedeutet in der Praxis, dass zunächst jeder Fund den zuständigen Behörden anzuzeigen ist. Die weitere Verfahrensweise ist fundabhängig. Kann kein Besitzer ermittelt werden, gehört der Fund zur Hälfte dem Grundstückseigentümer. In den allermeisten Fällen ist dies das Land.
Wer also eine Sache in Besitz nimmt, wobei die körperliche Inbesitznahme durchaus mit Hilfe eines Werkzeuges geschehen kann, gilt als Entdecker.
verlorengegangene Sache
Anders sieht es aus, wenn bekannt ist, wer der ursprüngliche Besitzer ist oder war. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Schatzfund, sondern lediglich um eine "verlorengegangene Sache". Diese verlorengegangenen Gegenstände müssen Sie grundsätzlich ins Fundbüro bringen. Kann sechs Monate lang kein Eigentümer ? oder ein Rechtsnachfolger ? gefunden werden, können Sie das Fundstück wieder abholen. Ansonsten bleibt Ihnen nur ein Finderlohn in Höhe von fünf Prozent (drei Prozent bei einem Wert von über 500 Euro).
Antrag an die Denkmalschutzbehörde
Falls Sie mit amtlicher Beglaubigung nach Schätzen suchen wollen, müssen Sie einen Antrag an die zuständige untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises stellen, in dem Sie etwas suchen wollen.
|